Allgemeine Geschäftsbedingungen des RI-LIFE Event

  • 1. Allgemeines

Auf alle geschlossene Verträge/Auftragsbestätigungen zwischen RI-LIFE Event (Vermittler) und Kunden (Auftraggeber), finden folgende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragsnehmers Anwendung.
Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden weder durch Bestätigung des Eingangs einer Buchung noch durch eine andere konkludente Handlung Vertragsinhalt.

  • 2. Vertragsschluss

(1) Gegenstand des Vertrages ist Beratung und Organisation der vom Auftraggeber geplanten Feier sowie die Vermittlung von Discjockeys zu dieser Feier (Tamada, Moderatoren, Show-Acts).

Ein Vertrag über die Beratung und Organisation der Feier kommt zustande mit dem Vermittler, ein Vertrag über den Auftritt des jeweiligen DJs kommt mit diesem DJ oder Moderator (Auftragnehmer) selbst zustande, der zu diesem Zweck vom Vermittler vertreten wird.

Vertragspartner für die vom Vermittler selbst erbrachten Leistungen ist WALL Consulting GmbH, Am Bahnhof 21, 53757 Sankt Augustin

(2) Eine Buchung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Angebot an den Vermittler und Auftragnehmer zum Abschluss eines Vertrages dar. Mit der Buchung erklärt der Auftraggeber verbindlich, dass er die bestellte Leistung in Anspruch nehmen möchte.

Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Vermittler und Auftragnehmer die verbindliche Buchung durch eine Buchungsbestätigung annimmt. Nimmt der Auftraggeber ein Angebot des Vermittlers und Auftragnehmers an, kommt mit Annahme des Angebotes ein verbindlicher Vertrag für beide Parteien zustande.

Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.

Mit der Absendung des Buchungsformulars wird die ausschließliche Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber anerkannt.

  • 3. Rücktritt vom Vertrag / Auftragsstornierung

(1) Ein Rücktritt oder eine Stornierung eines Auftrags durch den Auftraggeber ist möglich, jedoch werden hierfür die folgenden Stornogebühren berechnet:

Bei einem Rücktritt bis 3 Monate vor der Veranstaltung: 50% der vereinbarten Vergütung
Bei einem Rücktritt bis 2 Monate vor der Veranstaltung: 70% der vereinbarten Vergütung
Bei einem Rücktritt bis 1 Monat vor der Veranstaltung: 90% der vereinbarten Vergütung
Bei einem späteren Rücktritt wird die gesamte Vergütung ohne Abzug zur Zahlung fällig,

Dem Auftraggeber wird der Nachweis gestattet, dass dem Vermittler und Auftragnehmer ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ausgefallen ist.

(2) In Falle von kurzfristigen Buchungen, bei denen der Vertragsschluss weniger als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgt, fällt bei Rücktritt/Stornierung ebenfalls die gesamte vereinbarte Vergütung als Stornierungspauschale an.

(3) Bei einem Rücktritt/einer Stornierung wird die geleistete Anzahlung einbehalten, die Zahlung der restlichen Stornierungspauschale muss per Überweisung oder in Bar erfolgen.

(4) Eine Stornierungspauschale fällt nicht an, wenn der Rücktritt/die Stornierung auf Gründen beruht, die der Vermittler und Auftragnehmer zu vertreten hat.

(5) Sofern die vom Auftraggeber gebuchte Veranstaltung terminlich verschoben werden soll, verhandeln die Parteien über etwaige Stornierungsgebühren gesondert.

(6) Der Vermittler behält sich den Rücktritt vom Vertrag vor, sofern er an der Durchführung der Leistungen aufgrund Krankheit der DJs bzw. aufgrund höherer Gewalt wie z.B. technische Ausfälle, Unfall, behördliche Auflagen oder Anweisungen, sofern diese für den Auftragnehmer nicht vorhersehbar waren, verhindert ist. Im Falle eines Rücktritts durch den Auftragnehmer wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von den ihn zum Rücktritt berechtigten Gründen unverzüglich unterrichten und die vom Auftraggeber bis dahin geleisteten Zahlungen unverzüglich an diesen zurück erstatten.

Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Anspruch auf Schadensersatz bestehen nicht. Im Falle der Erkrankung des DJs wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein ärztliches Attest vorlegen.

Im Falle des Rücktritts durch den Auftragnehmer bemüht sich der Auftragnehmer zu einem gleichwertigen Ersatz seiner Leistungen an einem anderen Datum.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Leistung durch Dritte zu erbringen.

  • 4. Preise / Zahlungen / Gage

(1) Die Preise richten sich nach der schriftlichen und mündlichen Vereinbarung mit dem Kunden. Es handelt es sich um Endverbraucherpreise.

(2) Zahlungen/Gagen sind ausschließlich und ohne Abzüge an den Vermittler und Auftragnehmer unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung zu leisten. Der Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Leistung besteht unabhängig von der Reaktion des Publikums auf die Darbietungen des Djs oder der Moderation.

(3) Bei Buchung eines DJs vereinbaren die Parteien eine Vorauszahlung von mindestens 30% der vereinbarten Vergütung. Die Anzahlung ist innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Buchungsbestätigung zur Zahlung an den Vermittler fällig. Die restliche Vergütung wird spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung zur Zahlung an den Auftragnehmer fällig.

(4) Sofern die vereinbarte Vergütung spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn nicht vollständig beim Auftragnehmer ohne Vorbehalt eingegangen ist, steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf seine Leistungen zu. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts umgehend in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Zahlung der vereinbarten (Rest-)Vergütung nur bis spätestens 12 Uhr an dem Tag der geplanten Veranstaltung abwenden. Eine spätere Zahlung verpflichtet den Auftragnehmer nicht zur Durchführung seiner Leistungen.

(5) Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, trotz Ausübung des Zurückbehaltungsrechts den vollen Vergütungsanspruch geltend zu machen. Der Auftragnehmer muss sich hierbei jedoch dasjenige anrechnen, was er durch die Zurückbehaltung seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(6) Zahlungen können nur per Überweisung oder in Bar erfolgen. Die Annahme von Schecks ist ebenso ausgeschlossen, wie eine Zahlung per Kreditkarte.

(7) Beide Vertragspartner vereinbaren Stillschweigen über Inhalte des Vertrages gegenüber Unbeteiligten Dritten.

  • 5. GEMA / Lizenzgebühren
    Für die Anmeldung und Zahlung der Lizenzgebühren an die GEMA ist alleine der Veranstalter/Auftraggeber verantwortlich. Die Anmeldung von Darbietung des Dj-Tatigkeit bei der Künstlersozialkasse sowie die entsprechende Gebührenzahlung sind ausschließlich Verpflichtung des Auftraggebers.
  • 6. Haftung

(1) Der Veranstalter/Auftraggeber haftet ausschließlich vor, nach und während der Veranstaltung für Personen- und/oder Sachschäden sowie für Schäden, die nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
(2) Der Veranstalter/Auftraggeber haftet ebenfalls für Schäden an dem Equipment & Datenträgern des Auftragnehmers, die vor, nach oder während der Veranstaltung durch den Veranstalter/Auftraggeber oder seine Gäste verursacht werden, es sei denn, der Schaden ist durch eigenes Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen entstanden.

(3) Unabhängig hiervon haften der Vermittler und der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermittler und Aufragnehmer haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die hierdurch entstehenden Schäden auf der Verletzung von Rechten, die dem Auftraggeber nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren sind und/oder auf der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Aufraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), beruhen.

Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

(4) Im Falle des Eintritts höherer Gewalt oder der rechtswidrigen Einwirkung von Dritten auf die Person oder die Erfüllungsgehilfen bzw. die Ausstattung/das Equipment des Auftragnehmers ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag insgesamt oder in Teilen zurücktreten oder die Durchführung seiner Leistungen abzubrechen oder einzuschränken, sofern die Durchführung aller vertraglich gebuchten Leistungen aufgrund der eingetretenen Umstände für den Auftragnehmer unzumutbar oder unmöglich wird oder hiervon eine Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit des Auftragnehmers, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritte besteht oder die vom Auftragnehmer eingebrachten Ausstattung/das Equipment gefährdet oder beschädigt werden und den Auftragnehmer hieran kein eigenes Verschulden trifft. Fälle höherer Gewalt liegen unter anderem vor bei Naturkatastrophen, Brand, Anschlägen, körperlicher Gewalt gegenüber dem Auftragnehmer oder seiner Erfüllungsgehilfen, der unbefugten Benutzung von Feuerwerkskörpern durch Dritte in geschlossenen Räumen, Stromausfall, Stromschwankungen, offene Stromleitungen etc.). Der Auftragnehmer sowie die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen sind in solchen Fällen berechtigt, die Veranstaltung unmittelbar abzubrechen und den Veranstaltungsort zu verlassen. Der Auftraggeber bleibt zur Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet, sofern der Auftragnehmer an dem Eintritt der höheren Umstände kein Verschulden trifft. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder anderweitigen Ausfallansprüchen gegen den Auftragnehmer wird ausgeschlossen.

(5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für den Erfolg der Darbietung des DJs beim Publikum. Die Zahlung des vereinbarten Betrages erfolgt unabhängig vom Erfolg der Veranstaltung.

  • 7. Leistungserbringung durch DJ/ Moderation

(1) Die gesamte Leistungserbringung durch DJs des Auftragnehmers umfasst die Anlieferung und den Aufbau des vereinbarten/gebuchten Equipments, die Durchführung der Veranstaltung sowie den Abbau und den Abtransport des Equipments. Der Aufbau und Abtransport findet, soweit nichts anderes vereinbart wurde, unmittelbar vor bzw. nach der Veranstaltung statt.

Sollte der Aufbau/Abbau zu einer anderen Zeit erwünscht sein, so werden die Kosten für eine weitere Anfahrt und Abfahrt dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Der Auftraggeber erklärt sine Einverständnis damit, dass der Auftragnehmer während der Veranstaltung Videoaufnahmen anfertigen darf und diese zu eigenen Werbezwecken des Auftragnehmers veröffentlichen darf. Der Auftraggeber wird die Zustimmung der jeweiligen Gäste der Veranstaltung hierfür auf eigene Verantwortung einholen.

Video- und Tonaufzeichnungen auf Datenträger (gleich welcher Art) durch den Auftraggeber sind nur mit vorheriger Zustimmung durch den Auftragnehmer gestattet.

(3) Der DJ hat in Bezug auf Art, Mittel und Ausgestaltung der musikalischen Darbietung sowie Lautstärke etc. Wünsche des Veranstalters so weit wie möglich zu berücksichtigen. Der DJ bzw. Tamada ist selbständiger Unternehmer und unterliegt keiner dienstlichen Weisung des Veranstalters. Die Disposition und die Regie der Veranstaltung obliegt ebenso, wie der Stil und die Art der Darbietung, die dem Auftraggeber bekannt gemacht worden sind, allein dem Dj/Moderator.

  • 8. Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag

Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Email-Form reicht aus. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.

  • 9. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des U.N.-Kaufrechts.

(2) Bei Verträgen mit Kaufleuten i.S. des HGB, also Auftraggebern, die ein Handelsgewerbe betreiben, oder aus anderen Rechtsgründen im HGB als Kaufmann eingeordnet werden sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Siegburg/Bonn ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.